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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Backnang

Zuständig für 9 Städte und Gemeinden mit rund 82.818 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Sachgebiet Ausländerbehörde.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Backnang
Im Biegel 13
71522 Backnang
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Öffnungszeiten
Mo 8.30-12 Uhr; Mi 8.30-12 Uhr und 15-18 Uhr; Fr 8.30-13 Uhr; nur nach Terminvereinbarung
Website der Behörde
backnang.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Backnang zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Backnang?

Anschrift: Im Biegel 13, 71522 Backnang. Telefon: +49 7191 894-0. Öffnungszeiten: Mo 8.30-12 Uhr; Mi 8.30-12 Uhr und 15-18 Uhr; Fr 8.30-13 Uhr; nur nach Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderamt@backnang.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Backnang zuständig?

Für 9 Städte und Gemeinden, darunter Backnang, Aspach, Weissach im Tal, Auenwald, Allmersbach im Tal, Oppenweiler, Althütte, Kirchberg an der Murr und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Backnang?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termin.backnang.de:8445/qmaticwebbooking/#/preselect/branch/53804f9ebc59130ea481ea709a9ea706fb6fcca0eb7475d92e2bc9315a3ed8b8/servicegroups/Ausl

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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