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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Landkreis Biberach

Zuständig für 40 Städte und Gemeinden mit rund 135.850 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Biberach
Rollinstraße 9
88400 Biberach an der Riß
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Öffnungszeiten
Mo 8–12 und 14–15.30 Uhr; Di 8–12 Uhr; Mi 8–17 Uhr; Do 8–14 Uhr; Fr 8–12 Uhr; vor Beratungs- oder Antragsgespräch ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren
Website der Behörde
biberach.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Biberach zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Biberach?

Anschrift: Rollinstraße 9, 88400 Biberach an der Riß. Telefon: +49 7351 52-0. Öffnungszeiten: Mo 8–12 und 14–15.30 Uhr; Di 8–12 Uhr; Mi 8–17 Uhr; Do 8–14 Uhr; Fr 8–12 Uhr; vor Beratungs- oder Antragsgespräch ist telefonisch ein Termin zu vereinbaren. E-Mail: auslaenderamt@biberach.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Biberach zuständig?

Für 40 Städte und Gemeinden, darunter Riedlingen, Ochsenhausen, Bad Schussenried, Schemmerhofen, Schwendi, Ertingen, Warthausen, Maselheim und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Biberach?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.biberach.de/de/Service-Verwaltung/Das-Landratsamt/Unsere-aemter/Ordnungsamt/Sachgebiete/Sachgebiet?view=publish&item=level1&id=1036

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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