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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Landkreis Freudenstadt

Zuständig für 14 Städte und Gemeinden mit rund 71.843 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Amt für Migration und Flüchtlinge, Sachgebiet Ausländer- und Asylangelegenheiten, Staatsangehörigkeitswesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Freudenstadt
Wittlensweilerstraße 3
72250 Freudenstadt
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Öffnungszeiten
Di 08:00–12:00 Uhr; Do 08:00–12:00 und 14:00–17:30 Uhr; Fr 08:00–12:30 Uhr; und nach Vereinbarung; Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 7441 920-996168
Website der Behörde
kreis-fds.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Freudenstadt zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Freudenstadt?

Anschrift: Wittlensweilerstraße 3, 72250 Freudenstadt. Telefon: +49 7441 920-6168. Öffnungszeiten: Di 08:00–12:00 Uhr; Do 08:00–12:00 und 14:00–17:30 Uhr; Fr 08:00–12:30 Uhr; und nach Vereinbarung; Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: migration@kreis-fds.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Freudenstadt zuständig?

Für 14 Städte und Gemeinden, darunter Baiersbronn, Dornstetten, Loßburg, Pfalzgrafenweiler, Waldachtal, Eutingen im Gäu, Alpirsbach, Empfingen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Freudenstadt?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/lra-freudenstadt/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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