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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Aschaffenburg

Zuständig für 32 Städte und Gemeinden mit rund 170.945 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerbehörde (Fachbereich 45 - Ausländerrecht, Personenstandswesen, Integration).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Aschaffenburg
Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg
Auf der Karte zeigen
Fax
+49 6021 394-952
Postanschrift
Postfach 100747
63705 Aschaffenburg
Website der Behörde
landkreis-aschaffenburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Aschaffenburg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Aschaffenburg?

Anschrift: Bayernstraße 18, 63739 Aschaffenburg. Telefon: +49 6021 394-0. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Aschaffenburg zuständig?

Für 32 Städte und Gemeinden, darunter Alzenau, Großostheim, Hösbach, Mömbris, Goldbach, Mainaschaff, Kahl a. Main, Kleinostheim und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Aschaffenburg?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.terminland.de/auslaenderamt-und-einbuergerungen-ab

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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