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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Rosenheim

Zuständig für 46 Städte und Gemeinden mit rund 258.637 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht (Sachgebiet 52).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Rosenheim
Wittelsbacherstraße 53
83022 Rosenheim
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Öffnungszeiten
Mo, Mi, Fr 07:30–12:00 Uhr; Di, Do 07:30–12:00 Uhr und 13:00–17:00 Uhr (Zeiten laut PVOG)
Fax
+49 8031 392-9001
Website der Behörde
landkreis-rosenheim.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift. Öffnungszeiten laut Landesportal.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Rosenheim zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Rosenheim?

Anschrift: Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim. Telefon: +49 8031 392-5252. Öffnungszeiten: Mo, Mi, Fr 07:30–12:00 Uhr; Di, Do 07:30–12:00 Uhr und 13:00–17:00 Uhr (Zeiten laut PVOG). E-Mail: auslaenderwesen@lra-rosenheim.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Rosenheim zuständig?

Für 46 Städte und Gemeinden, darunter Kolbermoor, Bad Aibling, Bruckmühl, Wasserburg a. Inn, Raubling, Prien a. Chiemsee, Feldkirchen-Westerham, Stephanskirchen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Rosenheim?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-rosenheim.de/auslaender-pass-meldewesen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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