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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Neu-Ulm

Zuständig für 17 Städte und Gemeinden mit rund 183.595 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Neu-Ulm
Kantstraße 8
89231 Neu-Ulm
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Öffnungszeiten
Telefonzeiten (Service-Hotline Einreise & Aufenthalt): Mo–Fr 7:30–12:30 Uhr, Do 7:30–17:30 Uhr
Website der Behörde
landkreis-nu.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Neu-Ulm zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Neu-Ulm?

Anschrift: Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm. Telefon: +49 731 7040-0. Öffnungszeiten: Telefonzeiten (Service-Hotline Einreise & Aufenthalt): Mo–Fr 7:30–12:30 Uhr, Do 7:30–17:30 Uhr. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Neu-Ulm zuständig?

Für 17 Städte und Gemeinden, darunter Neu-Ulm, Senden, Illertissen, Weißenhorn, Vöhringen, Elchingen, Nersingen, Pfaffenhofen a. d. Roth und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Neu-Ulm?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.landkreis-nu.de/Online-Terminvereinbarung

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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