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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Günzburg

Zuständig für 34 Städte und Gemeinden mit rund 129.846 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Günzburg
An der Kapuzinermauer 1
89312 Günzburg
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Öffnungszeiten
Telefonzeiten: Mo–Fr 8–12 Uhr; Do zusätzlich 14–16 Uhr
Postanschrift
Postfach 200157
89308 Günzburg
Website der Behörde
landkreis-guenzburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Günzburg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Günzburg?

Anschrift: An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg. Telefon: +49 8221 95-0. Öffnungszeiten: Telefonzeiten: Mo–Fr 8–12 Uhr; Do zusätzlich 14–16 Uhr. E-Mail: auslaenderamt@landkreis-guenzburg.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Günzburg zuständig?

Für 34 Städte und Gemeinden, darunter Günzburg, Krumbach (Schwaben), Burgau, Ichenhausen, Leipheim, Jettingen-Scheppach, Thannhausen, Bibertal und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Günzburg?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://formulare.landkreis-guenzburg.de/frontend-server/form/alias/1/form_413_2_2_5_2/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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