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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

Zuständig für 27 Städte und Gemeinden mit rund 94.695 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Personenstands- und Ausländerwesen (SG 34).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Bahnhofstraße 2
91781 Weißenburg i. Bay.
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Öffnungszeiten
Um Wartezeiten zu vermeiden, vorherige Terminvereinbarung erbeten
Fax
+49 9141 902-108
Website der Behörde
landkreis-wug.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen?

Anschrift: Bahnhofstraße 2, 91781 Weißenburg i. Bay.. Telefon: +49 9141 902-0. Öffnungszeiten: Um Wartezeiten zu vermeiden, vorherige Terminvereinbarung erbeten. E-Mail: ausland@landkreis-wug.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen zuständig?

Für 27 Städte und Gemeinden, darunter Weißenburg i. Bay., Gunzenhausen, Treuchtlingen, Pleinfeld, Pappenheim, Ellingen, Haundorf, Heidenheim und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://formcycle.landkreis-wug.de/frontend-server/form/alias/WUG/Kontaktformular_Auslaenderbehoerde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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