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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Roth

Zuständig für 16 Städte und Gemeinden mit rund 128.632 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Personenstands- und Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Roth
Weinbergweg 1
91154 Roth
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Öffnungszeiten
Mo, Di 8:00–12:00 und 13:00–16:00 Uhr; Mi 8:00–12:00 Uhr; Do 8:00–12:00 und 13:00–18:00 Uhr; Fr 8:00–12:00 Uhr
Fax
+49 9171 81-1560
Website der Behörde
landratsamt-roth.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Roth zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Roth?

Anschrift: Weinbergweg 1, 91154 Roth. Telefon: +49 9171 81-0. Öffnungszeiten: Mo, Di 8:00–12:00 und 13:00–16:00 Uhr; Mi 8:00–12:00 Uhr; Do 8:00–12:00 und 13:00–18:00 Uhr; Fr 8:00–12:00 Uhr. E-Mail: auslaenderamt@landratsamt-roth.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Roth zuständig?

Für 16 Städte und Gemeinden, darunter Roth, Wendelstein, Hilpoltstein, Allersberg, Schwanstetten, Greding, Rednitzhembach, Georgensgmünd und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Roth?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landratsamt-roth.de/themen/auslaender-integration

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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