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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Landshut

Zuständig für 35 Städte und Gemeinden mit rund 162.170 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt (32 Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesen).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Landshut
Josef-Neumeier-Allee 1
84051 Essenbach
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Öffnungszeiten
Mo 8.00-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr; Di, Mi 7.30-12.00 Uhr; Do 8.00-12.00 Uhr und 13.30-17.00 Uhr; Fr 8.00-12.00 Uhr; Termine vorrangig per E-Mail, sonst telefonisch
Website der Behörde
landkreis-landshut.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Landshut zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Landshut?

Anschrift: Josef-Neumeier-Allee 1, 84051 Essenbach. Telefon: +49 8703 9073-3211. Öffnungszeiten: Mo 8.00-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr; Di, Mi 7.30-12.00 Uhr; Do 8.00-12.00 Uhr und 13.30-17.00 Uhr; Fr 8.00-12.00 Uhr; Termine vorrangig per E-Mail, sonst telefonisch.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Landshut zuständig?

Für 35 Städte und Gemeinden, darunter Ergolding, Vilsbiburg, Essenbach, Altdorf, Ergoldsbach, Rottenburg a. d. Laaber, Geisenhausen, Velden und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Landshut?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-landshut.de/themen/auslaenderamt/auslaenderamt-auslaenderwesen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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