Bayern
Ausländerbehörde Landkreis Regen
Zuständig für 24 Städte und Gemeinden mit rund 77.267 Einwohnern.
Kontakt
- Anschrift
- Ausländerbehörde Landkreis Regen
Poschetsrieder Straße 16
94209 Regen
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 9921 601-0
- Öffnungszeiten
- Telefonzeiten: Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr, Di und Do 14:00-15:30 Uhr; Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
- Fax
- +49 9921 601-100
- Website der Behörde
- landkreis-regen.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift.
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Regen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.
- Regen11.018 Einw.
- Zwiesel9.059 Einw.
- Viechtach8.361 Einw.
- Kirchberg i. Wald4.392 Einw.
- Bodenmais3.641 Einw.
- Bischofsmais3.331 Einw.
- Rinchnach3.111 Einw.
- Teisnach3.000 Einw.
- Prackenbach2.759 Einw.
- Kollnburg2.734 Einw.
- Frauenau2.659 Einw.
- Drachselsried2.375 Einw.
- Lindberg2.259 Einw.
- Geiersthal2.228 Einw.
- Zachenberg2.056 Einw.
- Arnbruck2.031 Einw.
- Kirchdorf i. Wald2.027 Einw.
- Ruhmannsfelden2.023 Einw.
- Langdorf1.836 Einw.
- Patersdorf1.721 Einw.
- Böbrach1.564 Einw.
- Gotteszell1.148 Einw.
- Achslach969 Einw.
- Bayerisch Eisenstein965 Einw.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Regen?
Anschrift: Poschetsrieder Straße 16, 94209 Regen. Telefon: +49 9921 601-0. Öffnungszeiten: Telefonzeiten: Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr, Di und Do 14:00-15:30 Uhr; Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: abh-termin@lra.landkreis-regen.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.
Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Regen zuständig?
Für 24 Städte und Gemeinden, darunter Regen, Zwiesel, Viechtach, Kirchberg i. Wald, Bodenmais, Bischofsmais, Rinchnach, Teisnach und weitere.
Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Regen?
Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.landkreis-regen.de/online-terminvergabe/
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.
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