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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Würzburg

Zuständig für 52 Städte und Gemeinden mit rund 162.216 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt und Staatsangehörigkeit (FB 14).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
Auf der Karte zeigen
Website der Behörde
landkreis-wuerzburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Telefon, E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Würzburg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Würzburg?

Anschrift: Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg. Telefon: +49 931 8003-0. E-Mail: auslaenderbehoerde@lra-wue.bayern.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Würzburg zuständig?

Für 52 Städte und Gemeinden, darunter Ochsenfurt, Veitshöchheim, Höchberg, Rimpar, Gerbrunn, Giebelstadt, Rottendorf, Estenfeld und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Würzburg?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.landkreis-wuerzburg.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=1755.1530.1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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