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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Lindau (Bodensee)

Zuständig für 19 Städte und Gemeinden mit rund 82.411 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer- und Personenstandswesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Lindau (Bodensee)
Bregenzer Straße 33
88131 Lindau (Bodensee)
Auf der Karte zeigen
Fax
+49 8382 270204
Website der Behörde
landkreis-lindau.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Lindau (Bodensee) zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Lindau (Bodensee)?

Anschrift: Bregenzer Straße 33, 88131 Lindau (Bodensee). Telefon: +49 8382 270-400. E-Mail: auslaenderamt@landkreis-lindau.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Lindau (Bodensee) zuständig?

Für 19 Städte und Gemeinden, darunter Lindau (Bodensee), Lindenberg i. Allgäu, Weiler-Simmerberg, Scheidegg, Wasserburg (Bodensee), Heimenkirch, Bodolz, Sigmarszell und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Lindau (Bodensee)?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-lindau.de/Wir-f%C3%BCr-Sie/Online-Bereich/Online-Antr%C3%A4ge/Ausl%C3%A4nderwesen-und-Einb%C3%BCrgerung/index.php?object=tx,4120.1.1&ModID=9&FID=1188.716.1&NavID=2846.156

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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