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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Starnberg

Zuständig für 14 Städte und Gemeinden mit rund 139.329 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Starnberg
Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
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Öffnungszeiten
Telefonische Beratung: Mo, Di 08:00–16:00 Uhr, Mi 08:00–14:00 Uhr, Do 08:00–18:00 Uhr, Fr 08:00–14:00 Uhr; persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung
Fax
+49 8151 148-11374
Website der Behörde
lk-starnberg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Starnberg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Starnberg?

Anschrift: Strandbadstraße 2, 82319 Starnberg. Telefon: +49 8151 148-77374. Öffnungszeiten: Telefonische Beratung: Mo, Di 08:00–16:00 Uhr, Mi 08:00–14:00 Uhr, Do 08:00–18:00 Uhr, Fr 08:00–14:00 Uhr; persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung. E-Mail: abh-aufenthalt@lra-starnberg.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Starnberg zuständig?

Für 14 Städte und Gemeinden, darunter Starnberg, Gauting, Gilching, Herrsching a. Ammersee, Tutzing, Berg, Krailling, Seefeld und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Starnberg?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lk-starnberg.de/B%C3%BCrgerservice/Ausl%C3%A4nderangelegenheiten/Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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