Ausländerbehörden.org

Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Tirschenreuth

Zuständig für 26 Städte und Gemeinden mit rund 72.210 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Tirschenreuth
Mähringer Straße 7
95643 Tirschenreuth
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 9631 88-459
Website der Behörde
kreis-tir.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Telefon übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Tirschenreuth zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Tirschenreuth?

Anschrift: Mähringer Straße 7, 95643 Tirschenreuth. Telefon: +49 9631 88-0. Öffnungszeiten: Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderbehoerde@tirschenreuth.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Tirschenreuth zuständig?

Für 26 Städte und Gemeinden, darunter Tirschenreuth, Waldsassen, Mitterteich, Kemnath, Erbendorf, Waldershof, Wiesau, Plößberg und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Tirschenreuth?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kreis-tir.de/landratsamt/auslaenderbehoerde

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

Weitere Ausländerbehörden in Bayern