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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Amberg-Sulzbach

Zuständig für 27 Städte und Gemeinden mit rund 103.982 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Amberg-Sulzbach
Schloßgraben 3
92224 Amberg
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Öffnungszeiten
Mo, Di, Do 8–16 Uhr; Mi, Fr 8–12 Uhr; bitte Termin vereinbaren, Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich
Fax
+49 9621 37605-332
Website der Behörde
kreis-as.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Amberg-Sulzbach zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Amberg-Sulzbach?

Anschrift: Schloßgraben 3, 92224 Amberg. Telefon: +49 9621 39-875. Öffnungszeiten: Mo, Di, Do 8–16 Uhr; Mi, Fr 8–12 Uhr; bitte Termin vereinbaren, Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. E-Mail: auslaenderamt@amberg-sulzbach.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Amberg-Sulzbach zuständig?

Für 27 Städte und Gemeinden, darunter Sulzbach-Rosenberg, Kümmersbruck, Auerbach i. d. OPf., Vilseck, Hirschau, Hahnbach, Schnaittenbach, Freudenberg und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Amberg-Sulzbach?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kreis-as.de/Menschen-Soziales/Asyl-Ausl%C3%A4nder/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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