Bayern
Ausländerbehörde Landkreis Altötting
Zuständig für 24 Städte und Gemeinden mit rund 113.938 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen.
Kontakt
- Anschrift
- Ausländerbehörde Landkreis Altötting
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 8671 502-0
- Öffnungszeiten
- Mo–Mi, Fr 8–12 Uhr; Do 8–12 und 14–18 Uhr; Beantragung eines Aufenthaltstitels nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache
- Fax
- +49 8671 502-250
- Website der Behörde
- lra-aoe.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Hinweis: Telefon übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Altötting zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.
- Burghausen19.558 Einw.
- Altötting13.138 Einw.
- Burgkirchen a. d. Alz11.006 Einw.
- Töging a. Inn9.496 Einw.
- Neuötting8.991 Einw.
- Garching a. d. Alz8.491 Einw.
- Winhöring4.871 Einw.
- Emmerting4.274 Einw.
- Unterneukirchen3.506 Einw.
- Tüßling3.270 Einw.
- Kirchweidach2.881 Einw.
- Marktl2.812 Einw.
- Kastl2.804 Einw.
- Reischach2.718 Einw.
- Haiming2.567 Einw.
- Pleiskirchen2.454 Einw.
- Mehring2.361 Einw.
- Teising1.713 Einw.
- Feichten a. d. Alz1.386 Einw.
- Perach1.326 Einw.
- Erlbach1.191 Einw.
- Tyrlaching1.080 Einw.
- Halsbach1.072 Einw.
- Stammham972 Einw.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Altötting?
Anschrift: Bahnhofstraße 38, 84503 Altötting. Telefon: +49 8671 502-0. Öffnungszeiten: Mo–Mi, Fr 8–12 Uhr; Do 8–12 und 14–18 Uhr; Beantragung eines Aufenthaltstitels nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache.
Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Altötting zuständig?
Für 24 Städte und Gemeinden, darunter Burghausen, Altötting, Burgkirchen a. d. Alz, Töging a. Inn, Neuötting, Garching a. d. Alz, Winhöring, Emmerting und weitere.
Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Altötting?
Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lra-aoe.de/themen/auslaenderwesen-staatsangehoerigkeit/auslaenderwesen/
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.
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