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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Altötting

Zuständig für 24 Städte und Gemeinden mit rund 113.938 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Altötting
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
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Öffnungszeiten
Mo–Mi, Fr 8–12 Uhr; Do 8–12 und 14–18 Uhr; Beantragung eines Aufenthaltstitels nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache
Fax
+49 8671 502-250
Website der Behörde
lra-aoe.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Telefon übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Altötting zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Altötting?

Anschrift: Bahnhofstraße 38, 84503 Altötting. Telefon: +49 8671 502-0. Öffnungszeiten: Mo–Mi, Fr 8–12 Uhr; Do 8–12 und 14–18 Uhr; Beantragung eines Aufenthaltstitels nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Altötting zuständig?

Für 24 Städte und Gemeinden, darunter Burghausen, Altötting, Burgkirchen a. d. Alz, Töging a. Inn, Neuötting, Garching a. d. Alz, Winhöring, Emmerting und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Altötting?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lra-aoe.de/themen/auslaenderwesen-staatsangehoerigkeit/auslaenderwesen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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