Bayern
Ausländerbehörde Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Zuständig für 17 Städte und Gemeinden mit rund 70.549 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Personenstand und Ausländerwesen (Fachgruppe 311).
Kontakt
- Anschrift
- Ausländerbehörde Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Jean-Paul-Straße 9
95632 Wunsiedel
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 9232 80-0
- Öffnungszeiten
- Telefonzeiten: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr; persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung
- Fax
- +49 9232 80-555
- Website der Behörde
- landkreis-wunsiedel.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift.
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.
- Marktredwitz17.121 Einw.
- Selb14.743 Einw.
- Wunsiedel8.970 Einw.
- Arzberg4.908 Einw.
- Kirchenlamitz3.122 Einw.
- Schönwald3.076 Einw.
- Bad Weißenstadt2.880 Einw.
- Marktleuthen2.820 Einw.
- Tröstau2.084 Einw.
- Röslau1.991 Einw.
- Thiersheim1.723 Einw.
- Nagel1.655 Einw.
- Hohenberg a. d. Eger1.384 Einw.
- Schirnding1.115 Einw.
- Thierstein1.032 Einw.
- Höchstädt i. Fichtelgebirge1.011 Einw.
- Bad Alexandersbad914 Einw.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge?
Anschrift: Jean-Paul-Straße 9, 95632 Wunsiedel. Telefon: +49 9232 80-0. Öffnungszeiten: Telefonzeiten: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr; persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderamt@landkreis-wunsiedel.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.
Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge zuständig?
Für 17 Städte und Gemeinden, darunter Marktredwitz, Selb, Wunsiedel, Arzberg, Kirchenlamitz, Schönwald, Bad Weißenstadt, Marktleuthen und weitere.
Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge?
Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://ozg.landkreis-wunsiedel.de/frontend-server/form/provide/2857/
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.
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