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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Weilheim-Schongau

Zuständig für 34 Städte und Gemeinden mit rund 138.957 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer- und Asylrecht (SG 33).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Weilheim-Schongau
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i.OB
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Telefonzeiten: Mo-Fr 10-12 Uhr; Di zusätzlich 15-16 Uhr; Do zusätzlich 16-18 Uhr
Fax
+49 881 681-2353
Website der Behörde
weilheim-schongau.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Weilheim-Schongau zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Weilheim-Schongau?

Anschrift: Stainhartstraße 7, 82362 Weilheim i.OB. Telefon: +49 881 681-1438. Öffnungszeiten: Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Telefonzeiten: Mo-Fr 10-12 Uhr; Di zusätzlich 15-16 Uhr; Do zusätzlich 16-18 Uhr. E-Mail: auslaenderamt@lra-wm.bayern.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Weilheim-Schongau zuständig?

Für 34 Städte und Gemeinden, darunter Weilheim i. OB, Penzberg, Peißenberg, Schongau, Peiting, Hohenpeißenberg, Polling, Wielenbach und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Weilheim-Schongau?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.weilheim-schongau.de/landratsamt/geschaeftsverteilungsplan/?view=org&orgid=98d1f2a4-8f80-4781-9721-bcf2367b8df2

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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