Bayern
Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt
Zuständig für 25 Städte und Gemeinden mit rund 138.325 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Personenstand, Staatsangehörigkeit, Ausländerwesen (Sachgebiet 31).
Kontakt
- Anschrift
- Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt
Nägelsbachstraße 1
91052 Erlangen
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 9131 803 1000
- Öffnungszeiten
- Vorsprache ausschließlich mit Termin; Telefonzeiten: Mo 13:30-15 Uhr, Di & Do 10:30-12 Uhr
- Postanschrift
- Postfach 2520
91013 Erlangen - Website der Behörde
- erlangen-hoechstadt.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.
- Herzogenaurach24.237 Einw.
- Eckental14.476 Einw.
- Höchstadt a. d. Aisch13.867 Einw.
- Adelsdorf9.126 Einw.
- Heroldsberg8.281 Einw.
- Baiersdorf7.890 Einw.
- Weisendorf6.597 Einw.
- Hemhofen5.220 Einw.
- Uttenreuth4.790 Einw.
- Möhrendorf4.712 Einw.
- Röttenbach4.625 Einw.
- Bubenreuth4.547 Einw.
- Heßdorf3.808 Einw.
- Buckenhof3.161 Einw.
- Aurachtal3.105 Einw.
- Kalchreuth2.994 Einw.
- Großenseebach2.414 Einw.
- Wachenroth2.289 Einw.
- Spardorf2.166 Einw.
- Lonnerstadt2.066 Einw.
- Mühlhausen1.845 Einw.
- Gremsdorf1.634 Einw.
- Vestenbergsgreuth1.586 Einw.
- Marloffstein1.555 Einw.
- Oberreichenbach1.334 Einw.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt?
Anschrift: Nägelsbachstraße 1, 91052 Erlangen. Telefon: +49 9131 803 1000. Öffnungszeiten: Vorsprache ausschließlich mit Termin; Telefonzeiten: Mo 13:30-15 Uhr, Di & Do 10:30-12 Uhr. E-Mail: poststelle@erlangen-hoechstadt.de.
Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt zuständig?
Für 25 Städte und Gemeinden, darunter Herzogenaurach, Eckental, Höchstadt a. d. Aisch, Adelsdorf, Heroldsberg, Baiersdorf, Weisendorf, Hemhofen und weitere.
Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt?
Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.erlangen-hoechstadt.de/buergerservice/a-bis-z/auslaenderamt/
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.
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