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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt

Zuständig für 25 Städte und Gemeinden mit rund 138.325 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Personenstand, Staatsangehörigkeit, Ausländerwesen (Sachgebiet 31).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt
Nägelsbachstraße 1
91052 Erlangen
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Öffnungszeiten
Vorsprache ausschließlich mit Termin; Telefonzeiten: Mo 13:30-15 Uhr, Di & Do 10:30-12 Uhr
Postanschrift
Postfach 2520
91013 Erlangen
Website der Behörde
erlangen-hoechstadt.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt?

Anschrift: Nägelsbachstraße 1, 91052 Erlangen. Telefon: +49 9131 803 1000. Öffnungszeiten: Vorsprache ausschließlich mit Termin; Telefonzeiten: Mo 13:30-15 Uhr, Di & Do 10:30-12 Uhr. E-Mail: poststelle@erlangen-hoechstadt.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt zuständig?

Für 25 Städte und Gemeinden, darunter Herzogenaurach, Eckental, Höchstadt a. d. Aisch, Adelsdorf, Heroldsberg, Baiersdorf, Weisendorf, Hemhofen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Erlangen-Höchstadt?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.erlangen-hoechstadt.de/buergerservice/a-bis-z/auslaenderamt/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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