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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Rottal-Inn

Zuständig für 31 Städte und Gemeinden mit rund 120.497 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Rottal-Inn
Ringstraße 4–7
84347 Pfarrkirchen
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 8561 20-595
Website der Behörde
rottal-inn.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Rottal-Inn zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Rottal-Inn?

Anschrift: Ringstraße 4–7, 84347 Pfarrkirchen. Telefon: +49 8561 20-0. Öffnungszeiten: Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderamt@rottal-inn.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Rottal-Inn zuständig?

Für 31 Städte und Gemeinden, darunter Eggenfelden, Pfarrkirchen, Simbach a. Inn, Arnstorf, Gangkofen, Bad Birnbach, Triftern, Kirchdorf a. Inn und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Rottal-Inn?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.rottal-inn.de/buergerservice-formulare/auslaender-staatsangehoerigkeits-personenstandsrecht/uebersicht/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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