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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis München

Zuständig für 29 Städte und Gemeinden mit rund 354.396 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerbehörde (Fachbereich 4.6.1 Einreise und Aufenthalt).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis München
Ludmillastraße 26
81543 München
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Öffnungszeiten
Öffnungszeiten: Mo, Di, Mi, Fr 08:00–12:00 Uhr, Do 08:00–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr; Telefonzeiten laut FAQ: Mo–Mi 13 bis 15 Uhr
Fax
+49 89 6221-2319
Website der Behörde
landkreis-muenchen.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis München zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis München?

Anschrift: Ludmillastraße 26, 81543 München. Telefon: +49 89 6221-1400. Öffnungszeiten: Öffnungszeiten: Mo, Di, Mi, Fr 08:00–12:00 Uhr, Do 08:00–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr; Telefonzeiten laut FAQ: Mo–Mi 13 bis 15 Uhr. E-Mail: auslaenderbehoerde@lra-m.bayern.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis München zuständig?

Für 29 Städte und Gemeinden, darunter Unterschleißheim, Unterhaching, Haar, Ottobrunn, Taufkirchen, Ismaning, Garching b. München, Neubiberg und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis München?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/lramuenchen/auslaenderbehoerde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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