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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Fürstenfeldbruck

Zuständig für 23 Städte und Gemeinden mit rund 218.227 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Fürstenfeldbruck
Industriestraße 10
82256 Fürstenfeldbruck
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Öffnungszeiten
Mo–Fr 08.00–12.00 Uhr, Do 13.00–16.00 Uhr; nur mit Termin
Fax
+49 8141 519-450
Website der Behörde
lra-ffb.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Fürstenfeldbruck zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Fürstenfeldbruck?

Anschrift: Industriestraße 10, 82256 Fürstenfeldbruck. Telefon: +49 8141 519-0. Öffnungszeiten: Mo–Fr 08.00–12.00 Uhr, Do 13.00–16.00 Uhr; nur mit Termin. E-Mail: auslaenderamt@lra-ffb.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Fürstenfeldbruck zuständig?

Für 23 Städte und Gemeinden, darunter Germering, Fürstenfeldbruck, Olching, Puchheim, Gröbenzell, Maisach, Eichenau, Emmering und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Fürstenfeldbruck?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lra-ffb.de/gesundheit-soziales-asyl/auslaender-drittstaatsangehoerige-und-eu-buerger

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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