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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Ebersberg

Zuständig für 21 Städte und Gemeinden mit rund 144.225 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Sachgebiet 31: Ausländerwesen und Personenstandswesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Ebersberg
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Vorsprache nur nach Terminvereinbarung
Fax
+49 8092 823 222
Website der Behörde
lra-ebe.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Ebersberg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Ebersberg?

Anschrift: Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg. Telefon: +49 8092 823 0. Öffnungszeiten: Vorsprache nur nach Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderamt@lra-ebe.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Ebersberg zuständig?

Für 21 Städte und Gemeinden, darunter Vaterstetten, Poing, Grafing b. München, Markt Schwaben, Ebersberg, Kirchseeon, Zorneding, Pliening und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Ebersberg?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lra-ebe.de/leben/auslaenderwesen-und-personenstandswesen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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