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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Schwandorf

Zuständig für 33 Städte und Gemeinden mit rund 149.312 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Sachgebiet 4.2 - Ausländer- und Personenstandswesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf
Auf der Karte zeigen
Fax
+49 9431 471-112
Website der Behörde
landkreis-schwandorf.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Schwandorf zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Schwandorf?

Anschrift: Wackersdorfer Straße 80, 92421 Schwandorf. Telefon: +49 9431 471-0. E-Mail: auslaenderamt@lra-sad.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Schwandorf zuständig?

Für 33 Städte und Gemeinden, darunter Schwandorf, Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof, Nittenau, Neunburg vorm Wald, Teublitz, Nabburg, Schwarzenfeld und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Schwandorf?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-schwandorf.de/B%C3%BCrgerservice/Mitarbeiter/Sachgebiet-4-2-Ausl%C3%A4nder-und-Personenstandswesen.php?ModID=9&FID=41.456.1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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