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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Straubing-Bogen

Zuständig für 37 Städte und Gemeinden mit rund 103.041 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Straubing-Bogen
Leutnerstraße 15
94315 Straubing
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Mo–Fr 7.45–11.30 Uhr; Mo 13–15.30 Uhr; Do 13–16.30 Uhr
Website der Behörde
landkreis-straubing-bogen.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Straubing-Bogen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Straubing-Bogen?

Anschrift: Leutnerstraße 15, 94315 Straubing. Telefon: +49 9421 973-0. Öffnungszeiten: Mo–Fr 7.45–11.30 Uhr; Mo 13–15.30 Uhr; Do 13–16.30 Uhr. E-Mail: auslaenderamt@landkreis-straubing-bogen.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Straubing-Bogen zuständig?

Für 37 Städte und Gemeinden, darunter Bogen, Geiselhöring, Mallersdorf-Pfaffenberg, Leiblfing, Kirchroth, Wiesenfelden, Aiterhofen, Laberweinting und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Straubing-Bogen?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-straubing-bogen.de/politik-verwaltung/organisation-des-landratsamtes/?auslaenderwesen&orga=dff07fda3417c49fa85cd169db8a93ce

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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