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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Landsberg am Lech

Zuständig für 31 Städte und Gemeinden mit rund 122.107 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Landsberg am Lech
Lechfeldstraße 120
86899 Landsberg am Lech
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Öffnungszeiten
Mo–Fr 08.00–12.00 Uhr; Di 14.00–16.00 Uhr; Do 14.00–18.00 Uhr; persönliche Vorsprachen grundsätzlich nur mit Termin
Fax
+49 8191 129-1303
Website der Behörde
landkreis-landsberg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Landsberg am Lech zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Landsberg am Lech?

Anschrift: Lechfeldstraße 120, 86899 Landsberg am Lech. Telefon: +49 8191 129-1540. Öffnungszeiten: Mo–Fr 08.00–12.00 Uhr; Di 14.00–16.00 Uhr; Do 14.00–18.00 Uhr; persönliche Vorsprachen grundsätzlich nur mit Termin. E-Mail: aufenthalt.erteilung@lra-ll.bayern.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Landsberg am Lech zuständig?

Für 31 Städte und Gemeinden, darunter Landsberg am Lech, Dießen am Ammersee, Kaufering, Geltendorf, Utting am Ammersee, Penzing, Fuchstal, Weil und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Landsberg am Lech?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/landsbergamlech/select2?md=3

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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