Bayern
Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen
Zuständig für 31 Städte und Gemeinden mit rund 91.287 Einwohnern.
Kontakt
- Anschrift
- Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 9321 928-0
- Öffnungszeiten
- Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung; Termine nur für Montag ganztags, Dienstag nachmittags, Donnerstag ganztags und Freitag vormittags
- Fax
- +49 9321 9283299
- Website der Behörde
- kitzingen.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.
- Kitzingen22.936 Einw.
- Volkach8.512 Einw.
- Dettelbach6.866 Einw.
- Wiesentheid4.875 Einw.
- Iphofen4.768 Einw.
- Marktbreit3.793 Einw.
- Schwarzach a. Main3.665 Einw.
- Prichsenstadt3.032 Einw.
- Geiselwind2.633 Einw.
- Mainbernheim2.230 Einw.
- Albertshofen2.142 Einw.
- Mainstockheim1.940 Einw.
- Rödelsee1.926 Einw.
- Marktsteft1.813 Einw.
- Obernbreit1.659 Einw.
- Kleinlangheim1.642 Einw.
- Willanzheim1.589 Einw.
- Großlangheim1.545 Einw.
- Sommerach1.478 Einw.
- Biebelried1.250 Einw.
- Sulzfeld a. Main1.242 Einw.
- Markt Einersheim1.216 Einw.
- Buchbrunn1.099 Einw.
- Wiesenbronn1.083 Einw.
- Seinsheim1.060 Einw.
- Nordheim a. Main986 Einw.
- Martinsheim979 Einw.
- Rüdenhausen850 Einw.
- Abtswind843 Einw.
- Castell829 Einw.
- Segnitz806 Einw.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen?
Anschrift: Kaiserstraße 4, 97318 Kitzingen. Telefon: +49 9321 928-0. Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung; Termine nur für Montag ganztags, Dienstag nachmittags, Donnerstag ganztags und Freitag vormittags.
Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen zuständig?
Für 31 Städte und Gemeinden, darunter Kitzingen, Volkach, Dettelbach, Wiesentheid, Iphofen, Marktbreit, Schwarzach a. Main, Prichsenstadt und weitere.
Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen?
Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/migranten-integration-auslaenderbehoerde-staatsangehoerigkeit/auslaenderrecht/
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.
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