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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen

Zuständig für 31 Städte und Gemeinden mit rund 91.287 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung; Termine nur für Montag ganztags, Dienstag nachmittags, Donnerstag ganztags und Freitag vormittags
Fax
+49 9321 9283299
Website der Behörde
kitzingen.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen?

Anschrift: Kaiserstraße 4, 97318 Kitzingen. Telefon: +49 9321 928-0. Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung; Termine nur für Montag ganztags, Dienstag nachmittags, Donnerstag ganztags und Freitag vormittags.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen zuständig?

Für 31 Städte und Gemeinden, darunter Kitzingen, Volkach, Dettelbach, Wiesentheid, Iphofen, Marktbreit, Schwarzach a. Main, Prichsenstadt und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Kitzingen?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/migranten-integration-auslaenderbehoerde-staatsangehoerigkeit/auslaenderrecht/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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