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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Augsburg

Zuständig für 46 Städte und Gemeinden mit rund 262.811 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Amt für Ausländerwesen und Integration.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Augsburg
Prinzregentenplatz 4
86150 Augsburg
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Öffnungszeiten
Mo bis Fr 7:30–12:30 Uhr; Do 14:00–17:30 Uhr
Website der Behörde
landkreis-augsburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Augsburg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Augsburg?

Anschrift: Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg. Telefon: +49 821 3102-0. Öffnungszeiten: Mo bis Fr 7:30–12:30 Uhr; Do 14:00–17:30 Uhr. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Augsburg zuständig?

Für 46 Städte und Gemeinden, darunter Königsbrunn, Gersthofen, Neusäß, Bobingen, Stadtbergen, Schwabmünchen, Meitingen, Diedorf und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Augsburg?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://lra-augsburg.saas.smartcjm.com/m/ami/extern/calendar/?uid=5e0293e3-e240-4324-aeb2-7ce12389b33c

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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