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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Fürth

Zuständig für 14 Städte und Gemeinden mit rund 117.719 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen (SG 32 Personenstand, Ausländerwesen, Staatsangehörigkeit).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
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Öffnungszeiten
Mo–Mi 7:30–16:00 Uhr; Do 7:30–17:00 Uhr; Fr 7:30–12:30 Uhr; und nach Vereinbarung
Website der Behörde
landkreis-fuerth.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift. Öffnungszeiten laut Landesportal.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Fürth zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Fürth?

Anschrift: Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf. Telefon: +49 911 9773-3036. Öffnungszeiten: Mo–Mi 7:30–16:00 Uhr; Do 7:30–17:00 Uhr; Fr 7:30–12:30 Uhr; und nach Vereinbarung. E-Mail: auslaender@lra-fue.bayern.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Fürth zuständig?

Für 14 Städte und Gemeinden, darunter Zirndorf, Oberasbach, Stein, Cadolzburg, Langenzenn, Roßtal, Veitsbronn, Wilhermsdorf und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Fürth?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/lra-fuerth/select2?md=1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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