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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Forchheim

Zuständig für 29 Städte und Gemeinden mit rund 116.184 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Personenstands- und Ausländerangelegenheiten.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Forchheim
Am Streckerplatz 3
91301 Forchheim
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Öffnungszeiten
Mo 8–17 Uhr; Di 8–12 Uhr; Mi 8–12 Uhr; Do 8–17 Uhr; Fr 8–12 Uhr
Website der Behörde
lra-fo.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Forchheim zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Forchheim?

Anschrift: Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim. Telefon: +49 9191 86-0. Öffnungszeiten: Mo 8–17 Uhr; Di 8–12 Uhr; Mi 8–12 Uhr; Do 8–17 Uhr; Fr 8–12 Uhr. E-Mail: auslaenderangelegenheiten@lra-fo.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Forchheim zuständig?

Für 29 Städte und Gemeinden, darunter Forchheim, Neunkirchen a. Brand, Ebermannstadt, Eggolsheim, Igensdorf, Heroldsbach, Gößweinstein, Hallerndorf und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Forchheim?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lra-fo.de/Aufgabenbereiche/Dienstleistungen-A-Z/A-Z-Ausl%C3%A4nder-und-Personenstandsangelegenheiten.php?object=tx,3925.2.1&ModID=10&FID=3925.457.1&NavID=3357.29.1&ort=3925.2&call=suche

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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