Bayern
Ausländerbehörde Landkreis Forchheim
Zuständig für 29 Städte und Gemeinden mit rund 116.184 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Personenstands- und Ausländerangelegenheiten.
Kontakt
- Anschrift
- Ausländerbehörde Landkreis Forchheim
Am Streckerplatz 3
91301 Forchheim
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 9191 86-0
- Öffnungszeiten
- Mo 8–17 Uhr; Di 8–12 Uhr; Mi 8–12 Uhr; Do 8–17 Uhr; Fr 8–12 Uhr
- Website der Behörde
- lra-fo.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Forchheim zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.
- Forchheim33.017 Einw.
- Neunkirchen a. Brand8.056 Einw.
- Ebermannstadt6.688 Einw.
- Eggolsheim6.414 Einw.
- Igensdorf5.063 Einw.
- Heroldsbach5.050 Einw.
- Gößweinstein4.298 Einw.
- Hallerndorf4.161 Einw.
- Gräfenberg4.160 Einw.
- Hausen3.698 Einw.
- Langensendelbach3.043 Einw.
- Wiesenttal2.539 Einw.
- Effeltrich2.443 Einw.
- Pretzfeld2.359 Einw.
- Obertrubach2.177 Einw.
- Kirchehrenbach2.167 Einw.
- Egloffstein2.108 Einw.
- Weilersbach1.977 Einw.
- Pinzberg1.951 Einw.
- Dormitz1.942 Einw.
- Leutenbach1.635 Einw.
- Wiesenthau1.591 Einw.
- Poxdorf1.568 Einw.
- Hiltpoltstein1.479 Einw.
- Kleinsendelbach1.441 Einw.
- Kunreuth1.400 Einw.
- Hetzles1.362 Einw.
- Unterleinleiter1.227 Einw.
- Weißenohe1.170 Einw.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Forchheim?
Anschrift: Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim. Telefon: +49 9191 86-0. Öffnungszeiten: Mo 8–17 Uhr; Di 8–12 Uhr; Mi 8–12 Uhr; Do 8–17 Uhr; Fr 8–12 Uhr. E-Mail: auslaenderangelegenheiten@lra-fo.de.
Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Forchheim zuständig?
Für 29 Städte und Gemeinden, darunter Forchheim, Neunkirchen a. Brand, Ebermannstadt, Eggolsheim, Igensdorf, Heroldsbach, Gößweinstein, Hallerndorf und weitere.
Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Forchheim?
Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lra-fo.de/Aufgabenbereiche/Dienstleistungen-A-Z/A-Z-Ausl%C3%A4nder-und-Personenstandsangelegenheiten.php?object=tx,3925.2.1&ModID=10&FID=3925.457.1&NavID=3357.29.1&ort=3925.2&call=suche
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.
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