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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Bayreuth

Zuständig für 33 Städte und Gemeinden mit rund 103.215 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Bayreuth
Markgrafenallee 5
95448 Bayreuth
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Öffnungszeiten
Mo, Di 7.30–14 Uhr; Mi 7.30–12 Uhr; Do 7.30–17 Uhr; Fr 7.30–13 Uhr; Vorsprache ohne Termin nur möglich, wenn die personellen Kapazitäten vorhanden sind
Fax
+49 921 728-880
Website der Behörde
landkreis-bayreuth.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Öffnungszeiten laut Landesportal.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Bayreuth zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Bayreuth?

Anschrift: Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth. Telefon: +49 921 728-0. Öffnungszeiten: Mo, Di 7.30–14 Uhr; Mi 7.30–12 Uhr; Do 7.30–17 Uhr; Fr 7.30–13 Uhr; Vorsprache ohne Termin nur möglich, wenn die personellen Kapazitäten vorhanden sind. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Bayreuth zuständig?

Für 33 Städte und Gemeinden, darunter Pegnitz, Bindlach, Weidenberg, Speichersdorf, Pottenstein, Eckersdorf, Creußen, Hollfeld und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Bayreuth?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.landkreis-bayreuth.de/terminvereinbarung/auslaenderwesen

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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