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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Nürnberger Land

Zuständig für 27 Städte und Gemeinden mit rund 168.813 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen (SG 32 Ausländerwesen, Personenstandswesen und Einbürgerungen).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Nürnberger Land
Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz
Auf der Karte zeigen
Website der Behörde
nuernberger-land.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift. E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Nürnberger Land zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Nürnberger Land?

Anschrift: Waldluststraße 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz. Telefon: +49 9123 950-0. E-Mail: ausland@nuernberger-land.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Nürnberger Land zuständig?

Für 27 Städte und Gemeinden, darunter Lauf a. d. Pegnitz, Altdorf b. Nürnberg, Feucht, Röthenbach a. d. Pegnitz, Hersbruck, Burgthann, Schwaig b. Nürnberg, Schnaittach und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Nürnberger Land?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.nuernberger-land.de/landratsamt/aufgaben-organisation/organigramm/sg-32-auslaenderwesen

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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