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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Erding

Zuständig für 26 Städte und Gemeinden mit rund 140.127 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Erding
Alois-Schießl-Platz 2
85435 Erding
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Auf Terminvereinbarung umgestellt; Dienstag Nachmittag geschlossen
Fax
+49 8122 58-1272
Website der Behörde
landkreis-erding.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Erding zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Erding?

Anschrift: Alois-Schießl-Platz 2, 85435 Erding. Telefon: +49 8122 58 1700. Öffnungszeiten: Auf Terminvereinbarung umgestellt; Dienstag Nachmittag geschlossen. E-Mail: auslaenderamt@lra-ed.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Erding zuständig?

Für 26 Städte und Gemeinden, darunter Erding, Dorfen, Taufkirchen (Vils), Oberding, Moosinning, Isen, Wartenberg, Finsing und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Erding?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-erding.de/buerger-verwaltung/familie-jugend-arbeit-soziales-auslaenderwesen/auslaenderwesen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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