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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Freising

Zuständig für 24 Städte und Gemeinden mit rund 184.564 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Freising
Landshuter Straße 31
85356 Freising
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Vorsprache nur nach Terminvergabe möglich
Website der Behörde
kreis-freising.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Freising zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Freising?

Anschrift: Landshuter Straße 31, 85356 Freising. Telefon: +49 8161 600-0. Öffnungszeiten: Vorsprache nur nach Terminvergabe möglich.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Freising zuständig?

Für 24 Städte und Gemeinden, darunter Freising, Neufahrn b. Freising, Moosburg a. d. Isar, Eching, Hallbergmoos, Au i. d. Hallertau, Allershausen, Nandlstadt und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Freising?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kreis-freising.de/buergerservice/abteilungen-und-sachgebiete/auslaenderamt.html

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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