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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Kronach

Zuständig für 18 Städte und Gemeinden mit rund 64.545 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Sachgebiet 22 - Ausländer- und Personenstandsrecht.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Kronach
Güterstraße 18
96317 Kronach
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Öffnungszeiten
Vorsprache grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail oder Telefon
Fax
+49 9261 678-211
Website der Behörde
landkreis-kronach.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Kronach zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Kronach?

Anschrift: Güterstraße 18, 96317 Kronach. Telefon: +49 9261 678-222. Öffnungszeiten: Vorsprache grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail oder Telefon. E-Mail: auslaenderwesen@lra-kc.bayern.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Kronach zuständig?

Für 18 Städte und Gemeinden, darunter Kronach, Küps, Stockheim, Pressig, Marktrodach, Wilhelmsthal, Steinwiesen, Ludwigsstadt und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Kronach?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-kronach.de/buergerservice-landratsamt/behoerdenwegweiser/?sachgebiet-22-auslaender-und-personenstandsrecht&orga=6811eb90169a1a0a8f35b0d9029fe139

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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