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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Oberallgäu

Zuständig für 28 Städte und Gemeinden mit rund 155.413 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen (SG 52).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Oberallgäu
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Auf der Karte zeigen
Website der Behörde
oberallgaeu.org

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Oberallgäu zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Oberallgäu?

Anschrift: Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen. Telefon: +49 8321 612-3028.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Oberallgäu zuständig?

Für 28 Städte und Gemeinden, darunter Sonthofen, Immenstadt i. Allgäu, Altusried, Waltenhofen, Oberstdorf, Dietmannsried, Oberstaufen, Durach und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Oberallgäu?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.oberallgaeu.org/migration-und-integration-asyl/auslaenderrecht-allgemein

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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