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Bayern

Ausländerbehörde Landkreis Freyung-Grafenau

Zuständig für 25 Städte und Gemeinden mit rund 78.710 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Freyung-Grafenau
Grafenauer Straße 44
94078 Freyung
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Öffnungszeiten
Mo, Di, Fr 08:00–12:00 Uhr; Do 08:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr (Zeiten laut PVOG)
Website der Behörde
freyung-grafenau.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Freyung-Grafenau zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Freyung-Grafenau?

Anschrift: Grafenauer Straße 44, 94078 Freyung. Telefon: +49 8551 57-0. Öffnungszeiten: Mo, Di, Fr 08:00–12:00 Uhr; Do 08:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr (Zeiten laut PVOG).

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Freyung-Grafenau zuständig?

Für 25 Städte und Gemeinden, darunter Waldkirchen, Grafenau, Freyung, Röhrnbach, Neureichenau, Schönberg, Spiegelau, Jandelsbrunn und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Freyung-Grafenau?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.freyung-grafenau.de/formulare-merkblaetter/neue-formulare/online-formulare-auslaenderwesen

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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